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Psychiatrie: So kann man als Patient mitbestimmen


Bild: Felix Kästle/dpa/dpa-tmn

In Deutschland werden jährlich ca. 750.000 Menschen stationär in psychiatrischen Kliniken behandelt; davon ca. 140.000 im Rahmen sogenannter «Unterbringungen», wie Zwangseinweisungen auch genannt werden. Genau davor haben viele Angst. Und sie fragen sich: was kann an Maßnahmen an und mit einem durchgeführt werden, auch wenn man es nicht will? 

Sogenannte Zwangsmaßnahmen sind in diesem Bereich immer wieder diskutiert, weil sie in die Grundrechte von Menschen eingreifen und traumatische Folgen haben können. Welche Rechte haben Patientinnen und Patienten in der Psychiatrie? Darüber informiert «Finanztest» (Ausgabe 12/2024). 

Was kann gegen den eigenen Willen passieren?

Eine Zwangseinweisung ist nur nach richterlichem Beschluss zulässig, wenn eine Person sich oder andere erheblich gefährdet. Zwangsmaßnahmen wie Fixierung, Isolation oder Zwangsmedikation können in psychiatrischen Kliniken durch Ärzte veranlasst werden, allerdings nur in extremen Notfällen - also wiederum, wenn Patienten sich oder andere gefährlich werden - und nach Ausschöpfung aller anderen Optionen. 

Der Fachverband Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) hat dazu eine Leitlinie herausgegeben. Umgesetzt werden dürfen diese Maßnahmen nur durch geschulte Mitarbeiter. 

Welche Rechte hat man als Patient?

Patienten «haben das Recht auf eine gute Behandlung in der Psychiatrie und dürfen verständliche Informationen zu Diagnose und Therapie einfordern», so «Finanztest». Sie dürfen Einsicht in ihre Krankenakte verlangen und Angehörige in Entscheidungen einbeziehen.

Wie kann man für den Krisenfall vorsorgen, um mitzubestimmen?

Menschen, die womöglich oder auch mehrfach in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden müssen, können in stabilen Zeiten vorab aktiv werden und Vorsorge treffen, um so den Klinikaufenthalt mitzugestalten. Diese Dokumente können dabei helfen: 

  • Psychiatrische Patientenverfügung: Betroffene können hier festlegen, welche Behandlungen sie ausschließen oder zulassen möchten, falls sie handlungsunfähig sind. Ärzte müssen sich daran halten. Die Unterbringung in einer Klinik bei Selbst- oder Fremdgefährdung lässt sich aber damit nicht ausschließen.
  • Behandlungsvereinbarung für den Fall einer erneuten Einweisung: Dieses rechtsverbindliche Dokument wird nach einem Krankenhausaufenthalt gemeinsam mit Klinikpersonal und einer Vertrauensperson erstellt und legt fest, wie mit einem erneuten Aufenthalt umgegangen werden soll. Es kann unter anderem Medikation und Zwangsmaßnahmen regeln.
  • Vorsorgevollmacht: Es ist sinnvoll, Angehörige oder Freunde zu bevollmächtigen, damit sie eine Behandlung erlauben oder verneinen können, wenn jemand nicht selbst entscheiden kann. Dafür muss die Person des Vertrauens natürlich die Wünsche des Patienten kennen.

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(13.11.2024)


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